Die Regeln für grenzüberschreitende Rechnungen innerhalb der Europäischen Union haben wir in unserem ersten Artikel geklärt.
Was aber, wenn du deine Produkte oder Leistungen an einen Kunden oder eine Kundin in einem Drittland verkaufst? Zum Beispiel wenn du eine Rechnung in die Schweiz oder nach China stellen musst? Welche Besonderheiten zur Umsatzsteuer und Formulierung gilt es bei Rechnungen außerhalb der Euro-Zone und der EU zu beachten?
Das Wichtigste zu Rechnungen ins Nicht-EU-Ausland hier im Überblick.
Regelungen
1. Beide sind RegelunternehmerInnen
Grundsätzlich verlagert sich der Leistungsort zu deinem Kunden oder deiner Kundin im Ausland, sodass die Rechnung umsatzsteuerfrei ist.
Bei Leistungen kann es aber dennoch sein, dass du diese im Empfängerland versteuern musst. Das hängt davon ab, in welchem Land die erbrachte Dienstleistung umsatzsteuerlich erfasst wird. Für eine zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung ist daher häufig die Kenntnis der nationalen Rechtsvorschriften des Landes erforderlich, in dem die Dienstleistung erbracht wird.
2. Du bist RegelunternehmerIn, die kaufende Person aber nicht
Unter diesen Umständen verschiebt sich der Leistungsort nicht. Er bleibt weiterhin Deutschland, weshalb du deutsche Umsatzsteuer (19 % oder 7 %) auf der Rechnung in das Drittland ausweisen musst.
3. Du bist KleinunternehmerIn
Für dich als KleinunternehmerIn gilt wie üblich: Du darfst nie Umsatzsteuer angeben, wenn du Rechnungen schreibst. Daher musst du deine Rechnung in das Nicht-EU-Ausland ohne Umsatzsteuer ausstellen.
Pflichtangaben auf der Rechnung in Drittländer
Rein inhaltlich sollte eine Rechnung in ein Drittland die üblichen Pflichtangaben, die in Deutschland erforderlich sind, enthalten:
- dein Name und deine Anschrift
- Name und Anschrift deines Kunden/deiner Kundin
- die Steuernummer des drittländischen Unternehmens, Umsatzsteuernummer des inländischen Unternehmens (B2B)
- die Rechnungsnummer
- das Rechnungsdatum
- das Leistungsdatum / Lieferdatum
- Art und Menge der Ware / Leistungsbeschreibung
- Rechnungsbetrag
- in Deutschland anfallende Umsatzsteuer (falls du SteuerschuldnerIn bist)
Ergänzend zu den allgemeinen Rechnungsangaben ist bei Ausfuhren der Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich. Hierbei muss auch der Grund der Steuerbefreiung genannt werden. Übliche Formulierung für einen solchen Hinweis lauten zum Beispiel:
- Steuerfreie Ausfuhrlieferung/tax freeexport oder
- Steuerfreier Export/tax free export.
Bei Dienstleistungen empfiehlt es sich, auf den nicht im Inland steuerbaren Umsatz hinzuweisen. In der Rechnung wird dazu der Vermerk „nicht im Inland steuerpflichtige Leistung“ gemacht.
Im Übrigen orientiert sich die Rechnungsstellung formal aufgrund der Steuerbarkeit im Drittland nach den entsprechenden Drittlandsregelungen. Insofern existieren aus deutscher Perspektive keine verpflichtenden Sonderangaben. Alle Angaben, die darüber hinaus gemacht werden müssen, sind den Regelungen des entsprechenden Landes zu entnehmen.
Der Unterschied zwischen Dienstleistungs- und Warenverkehr
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
a) Rechnung für Business to Customer (B2C)
Auch hier gilt, dass die Umsatzsteuer in dem Land erhoben wird, in dem sich der Leistungsort befindet. In deinem Fall ist das Deutschland. Folglich musst du deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen und an das deutsche Finanzamt entrichten.
Dies trifft auch zu, wenn dein/e GeschäftspartnerIn im EU-Ausland KleinunternehmerIn oder Privatperson ist.
b) Rechnung für Business to Business (B2B)
Bei Leistungsempfängern in einem Drittland ist die Beurteilung der Situation schwieriger. Anders als in der EU besteht keine einheitliche Rechtsgrundlage und die Umsatzsteuersysteme der Drittlandstaaten unterscheiden sich wesentlich.
Zwar bestehen mit vielen Drittländern Vereinbarungen ähnlich dem Reverse-Charge-Verfahren, z. B. bei Rechnungen in die Schweiz. Sodass nicht du, sondern dein Kunde oder deine Kundin die Umsatzsteuer abführen muss. Dennoch gibt es Drittländer, wo
- ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht existiert oder
- der Umsatz eines deutschen Unternehmens nicht steuerrechtlich erfasst wird, da er nach Umsatzsteuerrecht des betroffenen Drittlandes kein Steuergegenstand ist.
Daher empfiehlt es sich bereits im Voraus einen Blick ins jeweilige nationale Recht des Drittlandes zu werfen, um Informationen zu deren Bestimmungen einzuholen.
Grenzüberschreitender Warenverkehr
Rechnung für Business to Customer (B2C) und Business to Business (B2B) – Ausfuhrlieferung
Waren, die du von Deutschland in ein Drittland lieferst (Export), kannst du als sogenannte Ausfuhrlieferung aufgrund der Steuerbefreiungsregelung grundsätzlich steuerfrei abrechnen.